Lebenslagen: Bürgerserviceportal Ubstadt-Weiher

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Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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Lebenslagen

Eigentümergemeinschaft

Wohnungseigentum ist gekennzeichnet durch das Sondereigentum an einer Wohnung und einem daneben bestehenden Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum, das heißt, dass Wohnungseigentümer neben dem Alleineigentum an ihrer Wohnung auch einen Miteigentumsanteil an Gemeinschaftsräumen und an gemeinschaftlichen Bestandteilen der Liegenschaft (z.B. Aufzug, Fahrradabstellräume) haben.

Welche Teile dem Sondereigentum welcher Wohneinheit und welche dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, ist in der Teilungserklärung und im Aufteilungsplan festgelegt, die beide im Grundbuch zu finden sind.

Alle Wohnungseigentümer eines Hauses bilden eine Eigentümergemeinschaft und haben gewisse Rechte und Pflichten:

Rechte der einzelnen Wohnungseigentümer

Als Wohnungseigentümer haben Sie unter anderem das Recht, Ihr Sondereigentum ausschließlich zu nutzen. Sie können über Ihre Wohnung also grundsätzlich frei verfügen, sie bewohnen, vermieten, verpachten oder anderweitig nutzen. Beschränkungen (z.B. zur Nutzung als Praxis oder Geschäft) können sich aber aus der Teilungserklärung, der Gemeinschaftsordnung oder Eigentümerbeschlüssen und -vereinbarungen ergeben. Sie können auch Andere von der Benutzung oder von Einwirkungen auf Ihr Sondereigentum ausschließen.

Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer

Sie als Wohnungseigentümer sind insbesondere verpflichtet, Ihr Sondereigentum so instand zu halten, dass die anderen Eigentümer keinen Nachteil haben. Das gilt auch für die Benutzung des Gemeinschaftseigentums. Zur Instandhaltung und Instandsetzung notwendige Eingriffe an Ihrem Sondereigentum müssen Sie dulden, ebenso wie Sie zu Ihrem Sondereigentum Zutritt gewähren müssen, sofern dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums erforderlich ist. Überdies haben Sie sich entsprechend Ihrem Miteigentumsanteil an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und den Kosten für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sowie für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zu beteiligen.

Aufgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft

Neben den Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer gibt es auch Aufgaben, die alle gemeinsam erfüllen müssen:

  • Bestellung eines Verwalters
    Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums steht grundsätzlich den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Dazu gehört auch gegebenenfalls die Bestellung eines Verwalters. Bei großen Wohnanlagen ist es üblich, dass zunächst der Bauträger einen Verwalter einsetzt. Er kann ihn höchstens für drei Jahre bestellen. Endet dessen Vertrag, entscheidet die Eigentümergemeinschaft. Die Bestellung kann auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden. Ein Verwalter kann von der Wohnungseigentümergemeinschaft jederzeit ohne wichtigen Grund abberufen werden.
  • Eigentümerversammlung
    Die Eigentümer müssen Entscheidungen über das gemeinschaftliche Eigentum gemeinsam treffen. Dazu dient eine Eigentümerversammlung, die mindestens einmal pro Jahr einzuberufen ist. Dabei hat laut Gesetz jeder Wohnungseigentümer eine Stimme. Die Eigentümerversammlung kann aber in der Gemeinschaftsordnung auch eine andere Zählweise festlegen (z.B. eine Stimme pro Wohnung).
    Entscheidungen, beispielsweise über den jährlichen Wirtschaftsplan, die Jahresabrechnung, die Hausordnung, geplante Instandhaltungs- und Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, können mit gesetzlich bestimmten Mehrheiten getroffen werden.
  • Finanzen
    Damit das Gebäude betrieben werden kann, wird von der Eigentümerversammlung ein Hausgeld festgelegt, das für die Betriebs-, Verwaltungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten aufgewendet wird. Außerdem müssen die Wohnungseigentümer vom Hausgeld Rücklagen für größere Reparaturen und Ähnliches bilden. Reicht diese Rücklage einmal nicht aus, kann es sein, dass zusätzlich eine Sonderumlage erhoben wird. Da jeder einzelne Wohnungseigentümer auch einen Anteil am Gemeinschaftseigentum besitzt, müssen die Kosten für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums von allen gemeinsam anteilig getragen werden.

Vertiefende Informationen

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) ist am 1. Dezember 2020 in Kraft getreten. Mit dem WEMoG werden die Rechtsverhältnisse zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern, der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter neu geregelt.

Bestimmte bauliche Veränderungen wie zum Beispiel Modernisierungen werden erleichtert. Auch kann nun jede Wohnungseigentümerin und jeder Wohnungseigentümer verlangen, dass ihr beziehungsweise ihm der Einbau einer Ladestation für Elektroautos oder der barrierefreie Ausbau oder Umbau erlaubt werden.

Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer in größeren Wohnungseigentumsanlagen können zudem verlangen, dass ein zertifizierter Verwalter bestellt wird.

Freigabevermerk

17.07.2024; Justizministerium Baden-Württemberg