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ReadSpeakerAm Sommerfeld 786825 Bad WörishofenDeutschland Phone: +49 8247 906 30 10Email: deutschland@readspeaker.com
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1: Ein erstes Cookie, das festlegt, ob die Javascripts beim Laden der Seite geladen werden sollen oder nicht. Dieser Cookie heißt "_rspkrLoadCore" und ist ein Session-Only-Cookie. Dieser Cookie wird gesetzt, wenn der Benutzer mit der Schaltfläche interagiert.

2: Ein Cookie, der gesetzt wird, wenn Sie Änderungen an der Einstellungsseite vornehmen. Es heißt "ReadSpeakerSettings", kann aber mit einer Konfiguration ("general.cookieName") umbenannt werden. Standardmäßig ist die Cookie-Lebensdauer auf 360 000 000 Millisekunden (~ 4 Tage) festgelegt. Die Lebensdauer des Cookies kann vom Kunden geändert werden, um eine längere / kürzere Lebensdauer zu ermöglichen.

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO

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ReadSpeaker, Princenhof park 13, 3972 NG Driebergen-Rijsenburg, Niederlande

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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Lebenslagen

Verwahrung letztwilliger Verfügungen

Ein eigenhändiges Testament können Sie beim Nachlassgericht in die besondere amtliche Verwahrung geben.

Notariell beurkundete Testamente werden von der Notarin oder dem Notar immer in besondere amtliche Verwahrung gegeben. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für Erbverträge, die stets der notariellen Beurkundung bedürfen. Allerdings kann bei notariell beurkundeten Erbverträgen die Verwahrung beim Nachlassgericht ausgeschlossen werden, wenn die an dem Vertrag Beteiligten dies wünschen; in diesem Fall bleibt der Erbvertrag aber immer bei der beurkundenden Notarin oder beim beurkundenden Notar in notarieller und damit ebenfalls in amtlicher Verwahrung.

Die amtliche Verwahrung letztwilliger Verfügungen hat gegenüber der Verwahrung zuhause oder im Banksafe Vorteile: Das Testament kann nicht verlorengehen und wird nach dem Tod nicht übersehen. Denn bei amtlich verwahrten Testamenten und Erbverträgen gibt es ein automatisches Benachrichtigungssystem, das sicherstellt, dass das für die Erteilung des Erbscheins zuständige Nachlassgericht nach dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers sicher von der Existenz der letztwilligen Verfügung erfährt. Das Benachrichtigungswesen funktioniert seit 1. Januar 2012 bundesweit über das von Baden-Württemberg initiierte Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer als Registerbehörde.

Wenn Sie Ihr Testament dagegen zu Hause aufbewahren und auf die amtliche Verwahrung verzichten, hängt die Berücksichtigung durch das Nachlassgericht letztlich davon ab, ob das Testament nach Ihrem Tod gefunden und abgeliefert wird. Eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister ist dann nicht möglich.

Die amtliche Verwahrung kostet EUR 75,00.

Zentrales Testamentsregister

Beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer werden alle

  • notariell beurkundeten Testamente und Erbverträge
  • eigenhändigen Testamente, die in die besondere amtliche Verwahrung gegeben werden
  • sonstigen registerfähigen erbfolgerelevanten Urkunden

registriert.

Die Registrierung im Zentralen Testamentsregister kostet bei notariell beurkundeten erbfolgerelevanten Erklärungen einmalig EUR 15,00, sonst EUR 18,00.

Die Bundesnotarkammer prüft das Register bei jedem Sterbefall automatisch auf vorhandene Testamente, Erbverträge und andere erbfolgerelevanten Urkunden. Das zuständige Nachlassgericht und die Stellen, die registrierte erbfolgerelevante Urkunden der Verstorbenen oder des Verstorbenen verwahren, werden automatisch benachrichtigt. Die benachrichtigten Verwahrstellen sorgen dafür, dass das Nachlassgericht vom Inhalt der erbfolgerelevanten Urkunde erfährt. Diese Information kann für die Erteilung oder Versagung eines Erbscheins von großer Bedeutung sein.

Sie brauchen nicht zu befürchten, dass unbefugte Dritte über das Zentrale Testamentsregister Einblick in den Inhalt Ihres registrierten Testaments nehmen könnten. Denn im Zentralen Testamentsregister werden die zum Auffinden der Urkunde erforderlichen Informationen gespeichert, nicht aber der Inhalt der von Ihnen abgegebenen Erklärung selbst. Die Urkunde befindet sich, vor Zugriffen unbefugter Dritter geschützt, weiterhin in amtlicher Verwahrung.

Wenn Sie Ihr Testament dagegen zu Hause aufbewahren, ist eine Registrierung im Zentralen Testamentsregister nicht möglich.

Vertiefende Informationen

Weitere Informationen zum Zentralen Testamentsregister erhalten Sie über die Internetseite der Bundesnotarkammer unter http://www.testamentsregister.de.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Justizministerium hat ihn am 18.06.2024 freigegeben.